Seit der Einführung des Mutter-Kind-Passes 1974 in Österreich ist die Müttersterblichkeit deutlich gesunken. 5 große ärztliche Checks sollen sicherstellen, dass es Mutter und Baby während der Schwangerschaft gut geht, sowie mögliche Risikofaktoren, Infektionen und Entwicklungsverzögerungen frühzeitig sichtbar machen. Der Mutter-Kind-Pass steht jeder werdenden Mutter mit Wohnsitz in Österreich zu – egal, ob sie krankenversichert ist oder nicht. Alle darin aufgeführten Untersuchungen sind kostenfrei. Diese (Ausnahme Ultraschall und Hebamme) sind zugleich Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.
Ein kleines gelbes Heftchen begleitet ein Kind ab den ersten Wochen im Bauch der Mutter bis zu seinem 5. Lebensjahr. Meist bekommen werdende Mütter den Mutter-Kind-Pass von ihrer Gynäkologin oder ihrem Gynäkologen ausgehändigt, wenn die Schwangerschaft dort bestätigt wird. Darin werden vom ersten Herzschlag an alle für Mutter und Kind notwendigen Untersuchungen und deren Ergebnisse festgehalten. Der Pass, der ständiger Begleiter einer werdenden Mutter sein sollte, stellt sicher, dass alle behandelnden Ärzte und Hebammen über wichtige Details wie Schwangerschaftswoche, mögliche Erkrankungen und Probleme auf einen Blick im Bild sind.
Die Kosten dafür trägt die jeweilige Krankenkasse, sofern sie bei Vertragsärzten durchgeführt werden. Dazu zählen
- niedergelassene Ärzte (Allgemeinmediziner und Gynäkologen) mit Kassenordination
- Fachambulatorien für Gynäkologie und Geburtshilfe der Krankenkassen
- Ambulanzen für Gynäkologie und Geburtshilfe in Spitälern und in Familienberatungsstellen mit Schwerpunkt in der Schwangerenberatung
Ist eine Schwangere nicht krankenversichert, kann sie bei der für ihren Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse einen Anspruchsbeleg ausfüllen lassen und mit diesem einen Vertragsarzt in Anspruch nehmen.
5 Untersuchungen fallen in das Mutter-Kind-Pass-Screening. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes muss durch Einträge im Mutter-Kind-Pass nachgewiesen werden, dass alle Untersuchungen während der Schwangerschaft und in den ersten 14 Lebensmonaten wahrgenommen wurden.
Folgende Untersuchungen sind im MUKI-Pass vorgesehen:
Erste Untersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche (SSW):
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Harnuntersuchung auf Eiweiß, Glukose oder Bakterien, um Infektionen und Risiken festzustellen
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Messen von Gewicht und Blutdruck
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Gynäkologische Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft
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Blutuntersuchung inklusive Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor
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Bestimmung des Hämoglobinwertes (Farbstoff in den roten Blutkörperchen) und des Hämatokrits bzw. Erythrozytenzahl (Anteil der roten Blutkörperchen) – beides können Hinweise auf einen Eisenmangel sein
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Toxoplasmosetest (Infektionskrankheit)
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Bestimmung des Rötelnantikörpertiters und einer eventuellen Syphilis-Infektion (Geschlechtskrankheit)
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Ausführliche Untersuchung (Anamnese), um Risikofaktoren für Mutter und Kind zu erheben und mögliche weitere Untersuchungen festzulegen
Zweite Untersuchung zwischen der 17. und der 20. SSW:
- Harnuntersuchung
- Messen von Gewicht und Blutdruck
- Gynäkologische Untersuchung
- Untersuchung beim Internisten, um Vorerkrankungen der Mutter festzustellen, die möglicherweise bisher unerkannt waren und in der Schwangerschaft ein Risiko sein könnten
- Ausführliche Anamnese, um Risikofaktoren für Mutter und Kind zu erheben und mögliche weitere Untersuchungen festzulegen
Dritte Untersuchung zwischen der 25. und der 28. SSW:
- Harnuntersuchung
- Messen von Gewicht und Blutdruck
Gynäkologische Untersuchung
- Blutuntersuchung inklusive Bestimmung des Hämoglobinwertes (Farbstoff in den roten Blutkörperchen) und des Hämatokrits bzw. Erythrozytenzahl (Anteil der roten Blutkörperchen), Hinweise auf einen Eisenmangel
- Wiederholung des Toxoplasmosetests (Infektionskrankheit), wenn der Test bei der ersten Untersuchung negativ war
- Hepatitis B Untersuchung (Entzündung der Leber)
- Oraler Glukosetoleranztest zur Feststellung von Schwangerschaftsdiabetes
- Ausführliche Anamnese, um Risikofaktoren für Mutter und Kind zu erheben und mögliche weitere Untersuchungen festzulegen
Vierte Untersuchung zwischen der 30. und der 34. SSW:
- Harnuntersuchung
- Messen von Gewicht und Blutdruck
- Gynäkologische Untersuchung inklusive Kontrolle von Muttermund und Gebärmutterhals
- Ausführliche Anamnese, um Risikofaktoren für Mutter und Kind zu erheben und mögliche weitere Untersuchungen festzulegen
Fünfte Untersuchung zwischen der 35. und der 38. SSW:
- Harnuntersuchung
- Messen von Gewicht und Blutdruck
- Gynäkologische Untersuchung inklusive Kontrolle von Muttermund und Gebärmutterhals
- Ausführliche Anamnese, um Risikofaktoren für Mutter und Kind zu erheben und mögliche weitere Untersuchungen festzulegen
Ultraschalluntersuchungen
Im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sind 3 Ultraschalluntersuchungen vorgesehen.
- Zwischen der 8. und der 12. SSW zur Beurteilung der Entwicklung des Kindes und um Zwillings- und Mehrlingsschwangerschaften auszuschließen
- Zwischen der 18. und der 22. SSW zur Kontrolle der Herzaktivität, Fruchtwassermenge und Sitz der Plazenta
- Zwischen der 30. und 34. SSW zur Kontrolle der Herzaktivität, Fruchtwassermenge, Sitz der Plazenta, Lage und Wachstum des Kindes
Die Ultraschalluntersuchungen sind möglich, aber für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nicht zwingend vorgeschrieben. Weitere Ultraschalluntersuchungen sind beim behandelnden Arzt zu bezahlen. Viele Ärzte bieten eine Pauschale an, dafür dass werdende Eltern ihr Baby jedes Mal zu sehen bekommen. Diese bewegt sich häufig zwischen 50 und 200 €.
Bei Risikoschwangerschaften oder bei Verdacht auf Komplikationen wie Fehlbildungen finden die Kontrolluntersuchungen in einem engeren Abstand statt. Medizinisch notwendige Untersuchungen, auch Methoden der Pränataldiagnostik, werden dann von der Krankenkasse übernommen.
Untersuchung durch eine Hebamme zwischen der 18. und 22. SSW
Seit 1. November 2013 können Frauen zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einen Besuch bei einer beim Hebammengremium registrierten Hebamme kostenlos in Anspruch nehmen.
Die Schwangerenvorsorge durch Hebammen ist optional und muss für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nicht nachgewiesen werden.